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# Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 16.05.2022 – 1 KE 4/22

1. Kammer  
ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0516.VG1KE4.22.00

## Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

## Gründe

Der nach § 165 i. V. m. § 151 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. April 2022 ist unbegründet.

Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt zu Recht eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Ziffer 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG). Diese entsteht als „fiktive Terminsgebühr“, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

Ihre Voraussetzungen liegen vor. Das Gericht hält nach Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung (u. a. Beschl. v. 13. Dezember 2018 – VG 1 KE 44/18 –, n. v.) auch in Ansehung der von Seiten der Erinnerungsführerin zum Beleg ihrer Auffassung ausführlich zitierten abweichenden (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Juni 2020 – OVG 3 K 135.19 –, juris Rn. 3) fest.

Die Terminsgebühr entsteht nach Ziffer 3104 VV RVG nicht ausschließlich im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO, und zwar auch dann, wenn das Verwaltungsgericht der Klage des kostenerstattungsberechtigten Beteiligten durch Gerichtsbescheid entsprochen hatte (Beschl. v. 13. Dezember 2018 – VG 1 KE 44/18 –, unter Bezugnahme auf VG Hamburg, Beschl. v. 09. November 2017 – 1 KO 8346/17 –, juris Rn. 28; so auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 27. Februar 2020 – 8 C 18.1889 –, juris; überzeugend auch: VG Stuttgart, Beschl. v. 28. Oktober 2021 – A 5 K 2984/21 –, juris; VG Köln, Beschl. v. 01. Februar 2021 – 22 K 2921/18.A –, juris).

Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vertretene „einschränkende Auslegung“ der Ziffer 3104 VV RVG hat vor dem Hintergrund des Wortlauts und der Gesetzesmaterialien zu wenig für sich. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre auch in dem letztgenannten Fall jedenfalls statthaft und die Frage der Zulässigkeit dieses Antrags ist keine Frage, die im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 16.05.2022 – 1 KE 4/22, ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0516.VG1KE4.22.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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