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# Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.08.2023 – 12 L 275/23 V

ECLI:DE:VGBE:2023:0822.12L275.23V.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 12. Kammer, 21. August 2023, 12 L 275/23 V, Beschluss

vorgehend VG Berlin 12. Kammer, 21. August 2023, 12 L 275/23 V, Beschluss

## Tenor

Der Beschluss vom 21. August 2023 wird wie folgt berichtigt:

Der Tenor lautet nicht:

„Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 ein Visum zum Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten für die Einreise bis zum 24. Oktober 2023, 24:00 Uhr, zu erteilen.“

sondern

„Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 ein Visum zum Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten für die Einreise bis zum 24. August 2023, 24:00 Uhr, zu erteilen.“

## Gründe

**Rn. 1**

Gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Der Beschluss vom 21. August 2023 ist in diesem Sinne offenkundig unzutreffend, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, Visa für den Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 für die Einreise bis zum 24. Oktober 2023, 24:00 Uhr zu erteilen. Die Unrichtigkeit ist auch von Amts wegen zu berichtigen.

**Rn. 2**

Ausweislich der tragenden Erwägungen des Beschlusses beruht die tenorierte Verpflichtung der Antragsgegnerin auf der unmittelbar bevorstehenden Volljährigkeit der Referenzperson am 25. August 2023. Der Nachzugsanspruch erlischt bei Nichteinreise des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 – wie dargestellt – am 24. August 2023 um 24:00 Uhr. Der Tenor erweist sich vor diesem Hintergrund offenkundig unzutreffend. Da sich dies eindeutig aus der Begründung des Beschlusses ergibt, ist eine Änderung der Sachentscheidung damit nicht verbunden.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.08.2023 – 12 L 275/23 V, ECLI:DE:VGBE:2023:0822.12L275.23V.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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