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# Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.02.2012 – 35 KE 38.11, (20 K 152.11)

ECLI:DE:VGBE:2012:0209.35KE38.11.0A

Orientierungssatz

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr im Verwaltungsprozess unmittelbar mit der Klageerhebung fällig.(Rn.4)

## Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 363,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 23. Juni 2011 in Höhe von 363,00 Euro ist nicht zu beanstanden.

**Rn. 2**

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem GKG erhoben. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG).

**Rn. 3**

Vorliegend ist nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) eine 3,0-fache Verfahrensgebühr entstanden. Bei einem Streitwert gemäß vorläufiger Streitwertfestsetzung vom 16. Mai 2011 in Höhe von 5.000,00 Euro beträgt die 1,0-fache Gebühr 121,00 Euro (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Mithin beträgt die Verfahrensgebühr hier insgesamt 363,00 Euro (= 3 x 121,00 Euro).

**Rn. 4**

Diese Kosten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG von dem Erinnerungsführer zu tragen, weil er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr im Verwaltungsprozess unmittelbar mit der Klageerhebung fällig.

**Rn. 5**

Dem Vorbringen des Erinnerungsführers lassen sich keine Gründe entnehmen, die die Richtigkeit des Kostenansatzes sonst in Zweifel ziehen könnten.

**Rn. 6**

Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.

**Rn. 7**

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. VG München, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - M 5 M 10.4892 -, Rn. 4; zit. nach juris; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ders., Gerichtskostengesetz - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 66 GKG Rn. 41).

**Rn. 8**

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.02.2012 – 35 KE 38.11, (20 K 152.11), ECLI:DE:VGBE:2012:0209.35KE38.11.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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