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# Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.01.2010 – 3 L 1108.09 V

ECLI:DE:VGBE:2010:0114.3L1108.09V.0A

Orientierungssatz

Ist eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen, besteht kein Anordnungsanspruch bezüglich des gleichen Begehrens.(Rn.4)

## Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag der 32jährigen iranischen Antragstellerin,

**Rn. 2**

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig ein Visum zur Absolvierung eines zum Sommersemester 2010 beginnenden rechtswissenschaftlichen Aufbaustudiums an der Georg-August-Universität Göttingen zu erteilen,

**Rn. 3**

hat keinen Erfolg.

**Rn. 4**

Die Frage, ob der Antragstellerin durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden könnten, stellt sich nicht mehr, nachdem durch Urteil vom heutigen Tage im Verfahren VG 3 K 1088.09 über die auf das gleiche Begehren gerichtete Klage der Antragstellerin – ablehnend – entschieden worden ist. Aus diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ergibt sich auch, dass der für den Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens erforderliche Anordnungsanspruch nicht besteht.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.01.2010 – 3 L 1108.09 V, ECLI:DE:VGBE:2010:0114.3L1108.09V.0A

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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