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# Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 27.01.2023 – B 8 K 20.31007

## Tenor

In der vorbezeichneten Streitsache wird dem Kläger, wohnhaft in …, …, gemäß VwV Reiseentschädigung (zuletzt geändert durch Bek. vom 20.01.2014 – BAnz AT 29.01.2014 B1) auf Antrag und als Ausnahmefall wegen dessen Minderjährigkeit eine Kostenerstattung für die Fahrtkosten als Mitfahrer im Pkw der Caritas für die Reise von … nach Bayreuth und zurück am 06.02.2023 aus der Staatskasse genehmigt. Die Kostenerstattung wird begrenzt auf die Kosten der Rückfahrkarte der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn oder eines anderen Anbieters im öffentlichen Nahverkehr in Höhe von 46,00 EUR. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, diese Auslagen aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 27.01.2023 – B 8 K 20.31007

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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