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# Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 03.08.2022 – B 7 K 22.30069

## Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

## Gründe

Der Kläger und die Beklagte haben die Hauptsache mit den am 02.08.2022 bzw. 03.08.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist.

Das erledigende Ereignis (Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids) ist zwar der Beklagten zuzurechnen, die Klage hatte jedoch nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Nach den (weiterhin) zutreffenden Ausführungen im Widerrufsbescheid vom 13.01.2022 ist es dem Kläger nunmehr jedenfalls möglich und zumutbar, den sog. „Diaspora-Status“ zu beantragen. Damit besteht für einen hinreichenden Zeitraum keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG bzw. kein „real risk“ für einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 AsylG (vgl. hierzu umfassend: VG Bayreuth, U.v. 22.11.2021 - B 7 K 21.30675 - juris; VG Bayreuth, U.v. 17.2.2022 - B 7 K 21.30893 - juris; OVG Hamburg, U.v. 27.10.2021 - 4 Bf 106.20.A - juris; BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 - juris; BayVGH, U.v. 24.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris). Es ist auch in keiner Weise dargelegt, noch für das Gericht auch nur annähernd anderweitig ersichtlich, inwieweit sich die Sach- oder Rechtslage dergestalt geändert haben sollte, dass sich der Widerrufsbescheid nunmehr als rechtswidrig erweisen würde.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 und § 121 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 03.08.2022 – B 7 K 22.30069

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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