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# Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 03.04.2024 – Au 2 K 22.1654

## Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist zur Entscheidung örtlich nicht zuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.

## Gründe

Für die Verwaltungsstreitsache ist das Verwaltungsgericht Augsburg örtlich nicht zuständig. Sie war – nach Anhörung der Beteiligten – an das Bayerische Verwaltungsgericht München zu verweisen (§ 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG).

Vorliegend macht der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Dienstherrn nach einem Disziplinarverfahren geltend. Maßgebliche Vorschrift ist insoweit Art. 38 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG). Bei der mit der Einstellungsverfügung verbundenen Kostenentscheidung und bei der nachfolgenden Kostenfeststellung handelt es sich um Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten (Conrad in Zängl, BayDG, Stand Oktober 2023, Art. 38 Rn. 41; Findeisen in PdK Bay C-13, BayDG, Stand November 2020, Art. 38 Rn. 3). Für die Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten ist jedoch gemäß Art. 2 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayDG die beim Bayerischen Verwaltungsgericht München hierfür bestehende Fachkammer für Disziplinarsachen – u.a. für den Regierungsbezirk Sch. – örtlich zuständig. Die Kammer für Disziplinarsachen ist hierfür auch bei einer auf die Kostenentscheidung beschränkten Klage zuständig (Conrad in Zängl, BayDG, Stand Oktober 2023, Art. 38 Rn. 41; Findeisen in PdK Bay C-13, BayDG, Stand November 2020, Art. 38 Rn. 3; VG Regensburg, U.v. 25.2.2011 – RN 10A DB 10.1600 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 03.04.2024 – Au 2 K 22.1654

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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