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# Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 26.11.2008 – 10 L 813/08

ECLI:DE:VGAR:2008:1126.10L813.08.00

## Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Kammer lediglich noch nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hiervon ausgehend erscheint es billig und sachgerecht, auch in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Kosten in der Weise zu verteilen, wie dies unter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichsbeschlusses vom 24. November 2008 zu dem zugehörigen Klageverfahren 10 K 3695/08 erfolgt ist.

**Rn. 3**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 26.11.2008 – 10 L 813/08, ECLI:DE:VGAR:2008:1126.10L813.08.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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