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# Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 22.05.2024 – AN 3 K 22.02611

## Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos.

3. Die Gerichtkosten trägt der Beklagte. Die Beteiligten tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Streitwertbeschluss vom 10. April 2024 bleibt wirksam.

## Gründe

Der Kläger hat die Klage mit Einverständnis des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist damit deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt der Kostentragungsregelung, welche durch die Beteiligten außergerichtlich getroffen wurde. Insofern ist die außergerichtliche gefundene Kostenentscheidung vorrangig gegenüber § 155 Abs. 2 VwGO (BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 3 A 1/17 – juris Rn. 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO)

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 22.05.2024 – AN 3 K 22.02611

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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