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# Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 26.11.2025 – 2 K 2872/23

2. Kammer  
ECLI:DE:VGAC:2025:1126.2K2872.23.00

## Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung eines Teils der bewilligten Mittel.

Unter dem 08.06.2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Bewilligung von Fördermitteln für Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen in der von der H. P. betriebenen Kindertageseinrichtung W.-straße 7, R. zur Einrichtung von 15 Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren (U3-Plätze) nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren (RdErl des MGFFI vom 09.05.2008, RL).

Mit Zuwendungsbescheid vom 30.07.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 08.06.2009 einen Zuschuss in Höhe von 259.245,00 Euro (Nr. 1, 3 des Bescheides) für Neubaumaßnahmen nach 2.1.1 i.V.m. 4.4.1.1 RL in der Kindertageseinrichtung W.-straße 7 in R. bei einer Dauer der Zweckbindung nach 4.4.1.1 RL von 20 Jahren (Nr. 2). Nr. 7.1 macht die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides, nach Nr. 7.2 ergeht der Zuwendungsbescheid mit der Auflage, bis zum 30. Juni des kommenden Jahres die Meldung über neu eingerichtete Betreuungsplätze U3 zum Stand 31. Dezember des Vorjahres (Anlage C zum Zuwendungsbescheid) rechtsverbindlich unterschrieben zuzusenden. Nach Nr. 9 bedürfen Änderungen in der Zweckbestimmung der vorherigen Zustimmung des Beklagten. Eine zweckentsprechende Nutzung liege nur vor, wenn die Einrichtung und die geförderten Gegenstände im Sinne des Zuwendungszwecks im erforderlichen Ausmaß in einem betriebsfähigen Zustand gehalten und genutzt würden.

Die Fördermittel wurden bis 25.11.2010 in drei Raten abgerufen.

Auf entsprechenden Mehrkostenantrag des Klägers vom 19.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Nachbewilligungsbescheid vom 04.05.2012 eine weitere Zuwendung in Höhe von 10.755,00 Euro, die am 09.12.2012 abgerufen wurde.

Nach Nr. 5.1 RL müssen Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Nr. 4.4.1.1 zwanzig Jahre, hergerichtete Grundstücke und Räume nach Nr. 4.4.1.2 und Nr. 4.4.1.3 fünf Jahre für Zwecke der Betreuung von Kindern unter drei Jahren und im Falle des Wegfalls des Bedarfs hierfür der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.

Mit Rundschreiben Nr. 42/823-2013 vom 25.02.2013 gab der Beklagte den Jugendämtern der Städte und Kreise in seinem Zuständigkeitsbereich den Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW (MFKJKS) vom 22.02.2013 bekannt, wonach „U3-Plätze grundsätzlich nach der Fertigstellung“ - bis 01.08.2013 bzw. 01.08.2014 auch stufenweise - „als Plätze für unterdreijährige Kinder in Betrieb genommen werden“ müssen. „Ab diesem Zeitpunkt wäre eine anderweitige Inbetriebnahme und Nutzung von investitionsgeförderten U3-Plätzen mit Kindern, die am 01.11. bereits das 3. Lebensjahr vollendet haben, eindeutig zweckwidrig. … Ein Verstoß gegen die Zweckbindung müsste unmittelbar zur Rückforderung der Investitionsmittel mit Verzinsung führen.“

Mit Rundschreiben Nr. 42/08-2020 vom 20.03.2020 gab der Beklagte den Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration von März 2020 “Zweckbindungen für Plätze im Rahmen der U3-Investitionsprogramme - Auslegungshilfe zu § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz“ bekannt. Danach sollen investiv geförderte U3-Plätze künftig im Einzelfall auch mit überdreijährigen Kindern belegt werden können, um den Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen. Voraussetzung sei der vor Beginn des Kindergartenjahres im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung getroffene Beschluss, dass seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffene Betreuungsplätze weiterhin vorrangig mit U3-Kindern belegt werden, und die Belegung solcher Plätze mit Ü3-Kindern im Einzelfall dokumentiert und begründet werde.

Unter dem 20.08.2020 forderte der Beklagte den Kläger anhand einer tabellarischen Zusammenstellung aller im Rahmen der Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege seit 2008 geförderten Maßnahmen auf, zu jeder Fördermaßnahme Angaben zur Belegung der geförderten Betreuungsplätze zu machen, um die Einhaltung der durch die Förderung ausgelösten Zweckbindungen überprüfen zu können. Zu dieser Prüfung sei er aufgrund einer Forderung des Landerechnungshofes gegenüber allen Jugendämtern in einem 5-Jahresrhythmus verpflichtet. Unter dem 26.01.2021 teilte der Kläger zu der Kindertageseinrichtung W.-straße 7 in R. mit, die Zweckbindung der geförderten Plätze sei eingehalten. In den Kindergartenjahren 2010/2011 bis 2019/2020 seien jährlich durchschnittlich zwischen 8,58 und 14,08 Plätzen mit U3-Kindern belegt gewesen. Erläuternd fügte der Kläger hinzu „Alle U3-Kinder versorgt“.

Unter dem 14.09.2021 hörte der Beklagte den Kläger zum Teilwiderruf der Zuwendungsbescheide vom 30.07.2009 und 04.05.2012 und der Geltendmachung einer Rückforderung in Höhe von 21.750,00 € an.

Der Kläger sei durch Auflage im Zuwendungsbescheid verpflichtet worden, die geförderten U3-Plätze während der zwanzigjährigen Zweckbindungsfrist vom 13.10.2012 bis 12.10.2032 mit U3-Kindern zu belegen. Dies sei über den gesamten siebenjährigen Prüfzeitraum vom Kindergartenjahr 2013/2014 bis 2019/2020 nicht der Fall gewesen. In den maßgeblichen 84 Monaten sei eine Belegung aller 15 geförderten Betreuungsplätze mit U3-Kindern lediglich in 7 Monaten - unter Berücksichtigung der Betreuung eines Kindes mit Behinderung unter 3 Jahren im Kindergartenjahr 2014/2015 - erreicht worden. Regelmäßig seien bis zu 8 der 15 geförderten Plätze nicht mit U3-Kindern belegt gewesen. Zugleich sei der Kläger der Auflage, ihn zu informieren, wenn und warum nicht alle geförderten Plätze zweckentsprechend belegt werden konnten, nicht nachgekommen. Deshalb sei der Zuwendungsbescheid nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X teilweise zu widerrufen und die Zuwendung anteilig zurückzufordern. Da dem Kläger die Belegungsverpflichtung sowie die Mitteilungs­pflichten bekannt gewesen seien, komme ein Verzicht auf die Rückforderung nicht in Betracht. Der Umfang des Rückforderungsbetrages ergebe sich nach Ermittlung der Monate, während derer ein investiv geförderter Platz nicht von einem U3-Kind genutzt worden sei, durch Multiplikation mit der auf einen Nutzungsmonat je Platz entfallenden Fördersumme.

Weiter wies der Beklagte darauf hin, dass die Belegungsbindung auch für den Rest der Zweckbindungsfrist zu erfüllen sei. Der Kläger möge darlegen, wie dies für die Zukunft zu erreichen sei, oder überlegen, ob die gewährten Fördermittel für einige Plätze für die verbleibende Zweckbindungsdauer erstattet werden sollten.

In seiner darauf erfolgten Stellungnahme führte der Kläger aus, für einen Teilwiderruf der bewilligten Mittel für einen Ausbau von U3-Plätzen in der Einrichtung W-straße 7 in R. fehle es sowohl an einem Auflagenverstoß im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X als auch an einer Zweckverfehlung im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X.

Eine Zweckverfehlung durch die vorübergehende Nutzung weniger der geförderten Betreuungsplätze durch Ü3-Kinder sei schon deshalb nicht eingetreten, weil in dem Bewilligungsbescheid überhaupt kein Förderzweck genannt werde. Nur wenn in dem Bewilligungsbescheid selbst ein Förderzweck für den Einzelfall bestimmt worden sei, sei ein Widerruf wegen Zweckverfehlung gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X überhaupt möglich.

Soweit die Regelung in Nr. 5.1 RL als Auflage im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X angesehen werde, sei dagegen nicht verstoßen worden. Nr. 5.1 RL bestimme, dass Gebäude für Zwecke der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für Zwecke der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden müssten. Diese Vorgabe sei strikt befolgt worden. Es sei darauf geachtet worden, den Rechtsanspruch aller Eltern sicherzustellen. Die Einrichtung sei stets vollständig belegt worden. Sofern kein Bedarf an U3-Plätzen bestanden habe, sei die Einrichtung anteilig mit Ü3-Kindern belegt worden, was unzweifelhaft gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII eine Nutzung für Zwecke der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe darstelle. Das vom Beklagten für seinen Rechtsstandpunkt herangezogene Rundschreiben Nr. 42/823-2013 vom 25.02.2013, in welchem ausgeführt sei, dass die Belegung der geförderten U3-Plätze mit Ü3-Kindern eindeutig zweckwidrig sei, widerspreche Nr. 5.1 der älteren Förderrichtlinie. Mittlerweile sei mit dem Rund­schreiben Nr. 42/08-2020, wonach die Belegung der geförderten U3-Plätze mit Kindern im Alter über drei Jahre grundsätzlich möglich sei, das Verständnis einer zweckentsprechenden Platzbelegung an die Lebenswirklichkeit angepasst worden. Aufgrund der zweckentsprechenden Nutzung der geförderten Betreuungsplätze habe auch kein Anlass bestanden, den Beklagten gesondert über die Platzbelegung zu informieren. Zudem werde die genaue Belegung der Plätze dem Landesjugendamt monatlich über Kibiz.web meldet.

Wenn der Beklagte dennoch einen Teilwiderruf und die teilweise Rückforderung in Betracht ziehe, müsse er im Rahmen des Widerrufsermessens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigen. Statt eines (Teil-)Widerrufs sei es das mildere Mittel, die Zweckbindungsfrist um die Monate zu verlängern, während derer ein geförderter Platz nicht mit einem U3-Kind belegt worden sei.

Für die Zukunft sei im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung mit Beschluss vom 22.02.2021 gemäß § 55 Abs. 2 KiBiz entschieden worden, die geförderten U3-Plätze vorrangig mit U3-Kindern zu belegen. Dabei werde angestrebt, alle Plätze mit U3-Kindern zu belegen.

Dem Hinweis des Beklagten, dass eine Verlängerung der Zweckbindungsfrist oder ein Verzicht auf eine Mittelrückforderung nur ausnahmsweise möglich sei, wenn konkrete Umstände mitgeteilt würden, die für den Einzelfall ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten, widersprach der Kläger unter Verweis auf den Verhältnismäßigkeits­grundsatz, der grundsätzlich verlange, das mildeste Mittel - hier die Verlängerung der Zweckbindungsfrist - zu ergreifen. Ergänzend führte der Kläger aus, die bewilligten Mittel seien vollständig für die Schaffung von 15 U3-Plätzen verausgabt worden, die auch jederzeit für die Nutzung von U3-Kindern zur Verfügung gestanden hätten. Nur wenn aus der Altersgruppe der U3-Kinder kein Nutzungsbedarf bestanden habe, seien Plätze vorübergehend von Ü3-Kindern genutzt worden. Die Platzbelegung sei von den nicht genau kalkulierbaren Wünschen der Eltern abhängig, die ständigen Schwankungen unterlegen seien. Dies führe häufig auch zu kurzfristigem Bedarfswegfall, etwa durch Wegzug der Familie oder Änderung der Familiensituation. Auch verteile sich die Nachfrage von U3-Plätzen nicht gleichmäßig auf die Einrichtungen, sondern sei regional unterschiedlich und verschiebe sich. Für seinen gesamten Zuständigkeitsbereich müsse festgehalten werden, dass in sämtlichen Einrichtungen mehr Plätze von U3-Kindern genutzt würden (1.511,93 Plätze) als investiv gefördert worden seien (1.334,11 Plätze). Eine flexible Belegung der geförderten Plätze entspreche der an die Lebenswirklichkeit angepassten Regelung in § 55 Abs. 2 KiBiz (Rundschreiben Nr. 42/08-2020), wonach die Belegung der geförderten U3-Plätze mit Ü3-Kindern grundsätzlich möglich sei.

Mit Bescheid vom 01.12.2022 widerrief der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 30.07.2009 und 04.05.2012 teilweise in einem Umfang von 21.750,00 € und forderte zugleich diesen Betrag zurück.

Zur Begründung führte er aus, der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides sei zunächst auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X gestützt, weil der Zuwendungszweck teilweise verfehlt worden sei. Die Zweckbestimmung der bewilligten Fördermittel sei im Bewilligungsbescheid (Nr. 2, 4, 9 des Zuwendungsbescheides) festgelegt und werde durch die Förderrichtlinie konkretisiert und erläutert, die wirksam in den Zuwendungsbescheid einbezogen worden sei. Nach Nr. 1 der Förderrichtlinie solle mit Bundes- und Landesmitteln der Auf- und Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren gefördert werden. Der Auf- und Ausbau von U3-Plätzen schließe neben der Errichtung auch die Inbetriebnahme der Plätze für Kinder unter drei Jahren ein. Dies meine die Belegung und Nutzung der Plätze für die U3-Betreuung. In Nr. 9 des Zuwendungsbescheides sei unter „Zweckentsprechende Verwendung“ ausgeführt, dass eine zweckentsprechende Nutzung nur vorliege, wenn die Einrichtung und geförderten Gegenstände im Sinne des Zuwendungszwecks in erforderlichem Ausmaß in einem betriebsfähigen Zustand gehalten und genutzt würden.

Demgegenüber seien in der Einrichtung W.-straße 7 in R. die geförderten Plätze in der ganz überwiegenden Zeit des Prüfungszeitraums nicht vollständig mit U3-Kindern belegt gewesen, nur in 7 Monaten seien alle Plätze von U3-Kindern genutzt worden. Die Gründe dafür seien nicht näher spezifiziert und belegt worden, vielmehr sei pauschal auf fehlende Nachfrage verwiesen worden. Die Belegung der Plätze mit Ü3-Kindern mit dem Ziel, deren Betreuungsanspruch zu erfüllen, entspreche nicht dem Förderzweck. Damit liege eine teilweise Zweckverfehlung vor.

Darüber hinaus werde der Widerruf auf § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X wegen Auflagenverstoßes gestützt. Nach Nr. 5.2 ANBestG, der eine Auflage darstelle und Bestandteil des Zuwendungsbescheides sei, sei der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn sich der Verwendungszweck oder sonstige, für die Bewilligung maßgebliche Umstände änderten oder wegfielen. Durch die Nutzung der zur U3-Betreuung geförderten Plätze durch Ü3-Kinder, deren Betreuungsanspruch allein durch die örtlichen Jugendhilfe­träger zu erfüllen sei, sei der Zuwendungszweck geändert worden, ohne dass ihn der Kläger darüber informiert habe. Dafür sei die Eintragung der monatlichen Belegungsdaten im KiBiz.web nicht ausreichend, da diese Daten für die konsumtive Förderung nach dem KiBiz erhoben und benötigt würden. Zudem fehle es an einem Antrag auf Zustimmung zu der von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichen­den Nutzung der Betreuungsplätze.

Der (Teil-)Widerruf sei auch ermessensgerecht. Grundsätzlich sei mit Blick auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein intendiertes Ermessen in Richtung Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit anzunehmen. Ungeachtet dessen müssten die konkreten Umstände des Einzelfalls gegen die gesetzliche Zwecksetzung abgewogen werden. Allerdings fehle es hier an einzelfallbezogenen Argumenten des Klägers. Es sei zur Begründung der zweckwidrigen Platzbelegung lediglich allgemein auf „Alle U3-Kinder versorgt“ hingewiesen worden. Weitere individuelle Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden, vielmehr habe der Kläger in den zahlreichen Verfahren zur Zweckbindungsprüfung immer gleich vorgetragen. Soweit der Kläger den Teilwiderruf für unverhältnismäßig halte, weil eine Verlängerung der Zweckbindungsfrist ein milderes Mittel darstelle, könne dem nicht gefolgt werden. Eine Verlängerung der Zweckbindungsfrist erscheine nur dann ausnahmsweise angemessen, wenn die Unvermeidbarkeit der zweckwidrigen Nutzung für einen überschaubaren Zeitraum konkret dargetan werden könne. Grundsätzlich erweise sich eine Verlängerung der Zweckbindungsfrist nicht als gleich geeignetes Mittel, weil sie dem Zuwendungsziel, den U3-Betreuungsbedarf möglichst schnell zu decken, zuwiderlaufe.

Der Kläger erhob unter dem 13.12.2022 Widerspruch gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid. Zur Begründung wiederholte er seine Argumentation aus dem Anhörungsverfahren. Ergänzend führte er aus, er berufe sich auf Vertrauensschutz, da die Fördermittel verbraucht seien und er aufgrund der Regelung in Nr. 5.1 RL, wonach bei Bedarfsdeckung eine Nutzung der geförderten Räumlich­keiten für andere Zwecke der Jugendhilfe erfolgen solle, von der Unschädlichkeit der Belegung der Plätze mit Ü3-Kindern habe ausgehen dürfen. Ohne eine gesonderte Mitteilung durch ihn sei die konkrete Platzbelegung für den Beklagten im KiBiz.web abrufbar gewesen. Darüber hinaus nahm der Kläger Bezug auf eine gutachterliche Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. an den Bergischen Kreis vom 29.07.2020 zu Fragen der Rückforderung von Investitionsförderung zum U3-Ausbau, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2023 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Teilwiderruf der Bewilligungsbescheide vom 30.07.2009 und 04.05.2012 zurück. Ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen im Widerrufsverfahren führte er aus: Laut Nr. 2 des Zuwendungsbescheides seien Zuwendungszweck Neubaumaßnahmen zur Schaffung von 15 Plätzen für Kinder unter drei Jahren mit einer Zweckbindung von 20 Jahren. Aus dem Zuwendungsbescheid (Nr. 2, 9) in Verbindung mit der Zuwendungsrichtlinie (Nr. 5.1) ergebe sich konkret, dass die mit der Zuwendung neu geschaffenen U3-Plätze grundsätzlich in Betrieb zu nehmen und bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist in der geförderten Einrichtung in betriebsfähigem Zustand für die Nutzung durch U3-Kinder vorzuhalten und tatsächlich mit solchen zu belegen seien. Insofern sei der Zuwendungsbescheid einschließlich der wirksam eingebundenen Zuwendungs­richtlinie, auf die bereits in den Antragsformularen Bezug genommen werde, und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden hinsichtlich des Zuwendungszwecks hinreichend bestimmt. Dieser Zuwendungszweck sei durch die abweichende Nutzung der geförderten Betreuungsplätze teilweise verfehlt worden (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Soweit Plätze mit Ü3-Kindern belegt worden seien, habe das Anhörungsverfahren ergeben, dass nicht der fehlende Bedarf für U3-Kinderbetreuung für die Belegung maßgeblich gewesen sei, sondern die Erfüllung des Betreuungsanspruchs von Ü3-Kindern. Nach Nr. 5.1 RL könnten Räumlichkeiten und Einrichtungen nur im Fall des Wegfalls des Bedarfs ihrer Nutzung für die U3-Betreuung für andere Belange der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden. Dabei sei ein Wegfall im Sinne dieser Regelung immer ein dauerhafter und nicht wie hier ein vorübergehender, zum Teil nur wenige Monate umfassender Zeitraum. Ein dauerhafter Wegfall der geförderten Plätze durch dauerhaften Platzabbau sei jedoch nicht angezeigt worden. Weiter liege auch ein Auflagenverstoß im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X vor, weil durch die Belegung der geförderten Plätze mit Ü3-Kindern der Verwendungszweck teilweise geändert worden sei, ohne dass er als Bewilligungsbehörde informiert (Nr. 5.1, 5.5 ANBestG) und seine Zustimmung eingeholt (Nr. 9 des Zuwendungsbescheides) worden sei.

Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger gegenüber dem Widerruf und der Rückforderung nicht berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­verwaltungsgerichts könnten sich Behörden nicht auf den aus § 242 BGB abgeleiteten Vertrauensschutz berufen. Vielmehr seien sie an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und könnten nicht die Aufrechterhaltung rechtswidriger Zustände einfordern.

Auch sei die Jahresfrist aus §§ 47 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Bei der Jahresfrist handle es sich nicht um eine Bearbeitungs- sondern eine Entscheidungsfrist. Deshalb beginne die Jahresfrist regelmäßig erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens, hier mit der letzten Stellungnahme des Klägers vom 23.06.2022. Innerhalb eines Jahres seit diesem Zeitpunkt sei der Widerrufsbescheid vom 01.12.2022 ergangen. Auch deshalb komme es auf die Eintragung der Monatsdaten zu den Kindertageseinrichtungen im KiBiz.web nicht an.

Der Teilwiderruf sei auch ermessensfehlerfrei. Dem stehe der Umstand nicht entgegen, dass es in der Natur der Sache liege, dass es zu Abweichungen zwischen dem prognostizierten Platzbedarf und dem später tatsächlich geltend gemachten Bedarf kommen könne. Dieser Aspekt müsse aber bei der Planung durch eine gewisse Zurückhaltung bei der Beantragung von Fördermitteln Berücksichtigung finden. Sinn und Zweck des Rückforderungsverfahrens bestehe gerade darin, Fehlvorstellungen bei der Bedarfsplanung auszugleichen. Besondere Umstände des Einzelfalls, die gegen eine Rückforderung sprächen, seien nicht geltend gemacht worden. Dann stehe das öffentliche Interesse an einer Sanktionierung von Zweckbindungsverstößen im Vordergrund. Insoweit sei auch auf den Erlass vom 22.02.2013, bekannt gegeben mit Rundschreiben Nr. 42/823-201, zu verweisen, in dem darauf hingewiesen werde, dass eine Nutzung von investitionsgeförderten U3-Plätzen mit Ü3-Kindern eindeutig zweckwidrig sei und zur Rückforderung der Investitionsmittel führen müsse. Dieser Erlass beschreibe die ständige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Rückforderung von Investitionsmitteln für den Ausbau von U3-Betreuungsplätzen und sei damit maßgeblich für eine gleichmäßige Verwaltungshandhabung. Der Teilwiderruf sei auch verhältnismäßig. Gründe für eine Verlängerung der Zweckbindungsfrist statt einer Rückforderung seien nicht ersichtlich, zumal nicht gesichert sei, dass die Betreuungsplätze zukünftig ausschließlich für U3-Kinder verwandt würden.

Der Kläger hat am 22.12.2023 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt er seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Er betont, im Zuwendungsbescheid sei der Zuwendungszweck nicht konkret bestimmt worden, es werde keine konkrete Verbindung zwischen der exakten Zahl der geförderten Betreuungsplätze und der Zweckbindung hergestellt. Vor allem sei nicht deutlich gemacht worden, dass die geförderten Betreuungsplätze monatsgenau mit U3-Kindern belegt werden müssten. Eine solche Verpflichtung sei schon wegen der üblichen Schwankungen in der örtlichen Nachfrage unrealistisch, ein entsprechendes Verständnis also fernliegend. Tatsächlich sei auch in der Vergangenheit nie eine monatlich-platzgenaue Vollauslastung verlangt worden. Ziel der Bereitstellung von Fördermitteln für den Ausbau von U3-Betreuungsplätzen könne nur sein, trotz schwankender Nachfrage ausreichende Betreuungskapazitäten vorhalten zu können, die bei geringerer Nachfrage auch zur Betreuung von Ü3-Kindern genutzt werden könnten. Dies ergebe sich aus Nr. 5.1 der Förderrichtlinien und werde erneut durch das Rundschreiben Nr. 42/08-2020 bestätigt. Für die Annahme des Beklagten, der in Nr. 5.1 RL genannte Bedarfswegfall meine ausschließlich einen dauerhaften Wegfall, gebe es in der Richtlinie keine Anhaltspunkte. Der Begriff ‚Wegfall‘ werde nicht definiert. Dass bei einem endgültigen Wegfall des Bedarfs der geförderten Betreuungsplätze für U3-Kinder der Behalt der Förderung nicht in Zweifel stehe, während die temporäre Nutzung nur vorübergehend nicht nachgefragter U3-Betreuungsplätze durch Ü3-Kinder zu einer Kürzung der Förderung führe, könne nicht gewollt sein.

Für einen Widerruf sei zudem die Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt, denn der Beklagte sei durch die monatlichen Eintragungen im Kibiz.web immer zeitnah über die konkrete Belegung der vorhandenen Betreuungsplätze informiert worden.

Darüber hinaus berufe er sich gegenüber der Teilrückforderung der Zuwendung auf Vertrauensschutz, da er die bewilligten Mittel verbraucht habe. Aufgrund der Regelung in Nr. 5.1 RL habe er davon ausgehen dürfen, sich auch mit der nachrangigen Belegung der Betreuungsplätze mit Ü3-Kindern zweckentsprechend zu verhalten. Zudem habe der Beklagte erst mehr als 10 Jahre nach Mittelbewilligung eine Überprüfung der Einhaltung der Zweckbindungsfrist eingeleitet (2020), der Widerrufsbescheid sei dann sogar erst Ende 2022 ergangen.

Zuletzt müsse der Beklagte bei Ausübung des Widerrufermessens berücksichtigen, dass die Zweckverfehlung allenfalls marginal sei. Die geförderten Plätze seien tatsächlich eingerichtet worden, würden für die Belegung durch U3-Kinder vorgehalten und seien immer innerhalb des Systems Kinderbetreuung genutzt worden.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 01.12.2022 (42.30-435-20-3487, lfd. Nr. 375) in Gestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 07.12.2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt der Beklagte die Argumentation aus den angegriffenen Bescheiden.

Der Beklagte betont, auch die Nutzung der geförderten Betreuungsplätze mit Ü3-Kindern stelle eine Zweckverfehlung im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X dar. Der Förderzweck ergebe sich bei verständiger Würdigung der Regelungen in Nr. 2 und 9 des Zuwendungsbescheides hinreichend klar. Aus der Bestimmung einer Zweckbindungsfrist sei auch zu schließen, dass die Zweckbindung für jeden Monat des Fristzeitraums gelte. Die ständige zweckentsprechende Nutzung des Fördergegenstands sei neben der Herstellung und Unterhaltung des geförderten Gegenstands Primärziel der Förderung. Darauf beruhe die Aussage im Rundschreiben Nr. 42/823-2013, dass eine Nutzung von investitionsgeförderten U3-Plätzen mit Ü3-Kindern eindeutig zweckwidrig sei. Dabei sei ihm durchaus bewusst, dass es insbesondere durch unterjährige Veränderungen, etwa den Wegzug von Familien oder den Wegfall der Erwerbstätigkeit eines Elternteils, zu kurzfristigen, nicht vorher planbaren Fehlbelegungen kommen könne. Diese müssten die Zuwendungs­empfänger jedoch für den Beklagten nachvollziehbar dokumentieren. Um solchen Veränderungen grundsätzlich Rechnung zu tragen, verzichte er im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens bereits bei geringfügigen Zweckverfehlungen (Unterschreitung der Vollbelegung der geförderten Plätze um max. 0,5 Plätze im Kindergartenjahr) pauschal auf Teilwiderruf und -rückforderung, weil hier noch nicht von einer Fehlplanung ausgegangen werden könne. Gleiches gelte etwa in Fällen der zeitversetzten Eingewöhnung, in denen die Plätze zeitlich sukzessive bis November vollständig belegt würden. Demgegenüber gehe der Kläger fälschlich davon aus, dass die Plätze zweckentsprechend genutzt würden, wenn sie dem Gesamtsystem Jugendhilfe flexibel zugutekämen. Ziel der investiven Förderung sei immer der U3-Ausbau und nicht die Schaffung ausreichender Betreuungsplätze im Primarbereich gewesen. Vielmehr sei die Schaffung ausreichender Ü3-Betreuungsplätze bis zum ersten Förderprogramm im Jahr 2016 immer alleinige Aufgabe der örtlichen Jugendhilfeträger gewesen. Um Rückforderungen zu vermeiden, müssten die üblichen Schwankungen bei der Nachfrage berücksichtigt werden und im Zweifel Förderung für weniger Plätze beantragt werden. Die Regelung aus 5.1 RL Ausbau U3 für den Fall des Bedarfswegfalls greife nur bei dauerhaftem Wegfall. Das Moment der Dauerhaftigkeit sei schon Teil der Bedeutung des Wortes ‚Wegfall‘. Im vorliegenden Fall sei der Bedarf an U3-Betreuung nicht weggefallen, sondern tatsächlich nie in dem Umfang eingetreten, wie bei Beantragung der Fördermittel angenommen. Der Umstand, dass die Nutzung der überflüssigen Betreuungsplätze für Ü3-Kinder nützlich sei, sei insoweit irrelevant.

Außerdem liege ein Auflagenverstoß im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X vor. Auch eine vorübergehende, teilweise Zweckverfehlung stelle eine Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände dar, die nach Nr. 5.2. und 5.5 ANBestG eine Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten auslöse. Zudem bedürfe eine Änderung der Zweckbestimmung nach Nr. 9 des Zuwendungsbescheides seiner Zustimmung. Der Hinweis auf die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz verfange nicht. Zum einen sei sie erst 2020/2021 in Kraft getreten. Zum anderen verlange auch § 55 Abs. 2 KiBiz eine Dokumentation jedes Einzelfalles, in dem ein investiv geförderter U3-Platz mit einem Ü3-Kind belegt werde. Die andersaltrige Belegung bedürfe einer belastbaren Begründung. Hier fehle es sowohl an der Einzelfalldokumentation als auch -begründung. Insoweit sei es auch im Rahmen des Widerrufsverfahrens Aufgabe des Klägers, Umstände vorzutragen, die trotz objektiver Fehlbelegung geförderter Betreuungsplätze eine Ausnahme von der Mittelrückforderung rechtfertigten.

Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Verpflichtung zur Nutzung der Plätze für Ü3-Kinder sei bekannt gewesen. Dem Beklagten eine kurzfristige Prüfung der Einhaltung der Zweckbindungsfristen nahezulegen, sei angesichts der Zahl der Förderungen fernliegend.

Die einjährige Widerrufsfrist sei eine Entscheidungsfrist und sei hier nach Abschluss des Anhörungsverfahrens eingehalten worden.

Im Rahmen seiner Ermessensbetätigung habe er das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Mittelrückforderung bei nicht zweckentsprechender Verwendung gegen die Interessen des Klägers abgewogen. Hierbei sei es ohne Bedeutung, dass die zweckwidrige Nutzung der geförderten Betreuungsplätze durch Ü3-Kinder zugleich als sinnvoll bezeichnet werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

## Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 01.12.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 07.12.2023 des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

I. Ermächtigungsgrundlage für den Teilwiderruf der Zuwendungsbescheide an den Kläger vom 30.07.2009 und 04.05.2012 ist § 47 Abs. 2 SGB X. Danach kann (zur Ermessensausübung s.u. Nr. 6) ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt (dazu Nr. 1), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den indem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (dazu Nr. 2),

mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (dazu Nr. 3).

Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nicht zulässig, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit einem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist (dazu Nr. 4). Der Widerruf muss, wie in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geregelt ist, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche den Widerruf des Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (dazu Nr. 5).

Auch wenn vorliegend einiges dafür spricht, das Vorliegen von Gründen zum Widerruf der Zuwendungsbescheide vom 30.07.2009 und 04.05.2012 im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB X zu bejahen, erweist sich der Teilwiderrufbescheid des Beklagten vom 01.12.2022 und der nachfolgende Widerspruchsbescheid jedenfalls als ermessensfehlerhaft.

1. Die Zuwendungsbescheide vom 30.07.2009 und 04.05.2012 sind begünstigende Verwaltungsakte, die eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmen Zwecks zuerkennen. Die Zweckbestimmung der gewährten Geldleistung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend deutlich unmittelbar aus den Zuwendungsbescheiden sowie den zugrundeliegenden Zuwendungsanträgen.

Ausweislich der Betreffzeile der Zuwendungsbescheide werden mit den Bescheiden Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren gewährt. Gemäß Nr. 1 der Zuwendungsbescheide werden unter Bezugnahme auf die jeweiligen Zuwendungsanträge die konkreten Zuwendungssummen von 259.245,00 Euro und 10.755,00 Euro für die vom Kläger nach der gleichnamigen Richtlinie beantragten Maßnahmen gewährt. In Nr. 2 des Zuwendungsbescheides werden die bezuschussten Maßnahmen nach der Art (Neubau incl. Ersteinrichtung sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach 2.1.1 i.V.m 4.4.1.1 der Richtlinien) und der betroffener Betreuungseinrichtung (W.-straße 7 R.) sowie die Zweckbindungsfrist („Dauer der Zweckbindung für Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Ziffer 4.4.1.1 der Förderrichtlinien: 20 Jahre“) im Einzelnen benannt. Im Abschnitt Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 30.07.2009 ist unter 7.2 geregelt, dass der Zuwendungsbescheid unter der Auflage gilt, dass spätestens zum 30. Juni des kommenden Jahres die Anlage C - Meldung neu eingerichteter Betreuungsplätze U3 zum Stand 31. Dezember des Vorjahres - ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zugesandt wird. Im Weiteren verhält sich Nr. 9 des Zuwendungsbescheides zu der Thematik „Zweckentsprechende Verwendung, Trägerwechsel“. Hier wird ausgeführt, dass Änderungen in der Zweckbestimmung der vorherigen Zustimmung des Beklagten bedürften, dass eine zweckentsprechende Nutzung nur vorliege, wenn die Einrichtung und die geförderten Gegenstände im Sinne des Zuwendungszwecks im erforderlichen Ausmaß in einem betriebsfähigen Zustand gehalten und genutzt würden, und dass ein Trägerwechsel als Zweckentfremdung anzusehen sei.

Damit ist der grundsätzliche Zweck der Zuwendung (Ausbau der U3-Betreuungs­plätze) klar benannt, durch die Bezugnahme auf den Zuwendungsantrag hinsichtlich des Umfangs der mit der Zuwendung zu schaffenden Plätze konkretisiert und auf die begünstigte Betreuungseinrichtung und die bezuschussten Maßnahmen konkret heruntergebrochen. Mit der Benennung der Zweckbindungsfrist und der Umschreibung einer zweckentsprechenden Verwendung ist darüber hinaus klargestellt, dass der Zweck der Zuwendung sich nicht allein in der Schaffung weiterer U3-Betreuungsplätze erschöpft, sondern sich auf deren betriebsfähige Vorhaltung und Nutzung während eines Zeitraums von 20 Jahren erstreckt.

Vgl. zu der Bewertung einer Zweckbestimmung in einem Zuwendungsbescheid über Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege: VG Köln, Urteil vom 20.10.2023 - 16 K 5563/22 -, juris Rn. 39 ff;

2. Das Gericht lässt im Ergebnis offen, ob bzw. in welchem Umfang sich der Beklagte für den ausgesprochenen Teilwiderruf darauf berufen kann, der Kläger habe die ihm zugewandten Mittel im entsprechenden Umfang nicht zweckentsprechend verwendet (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X).

Der Beklagte stützt seinen Teilwiderruf der Zuwendung auf die vom Kläger nicht bestrittene Feststellung, dass in der Kindertageseinrichtung W.-straße 7 in R., in der nach dem Zuwendungsantrag mit den beantragten und bewilligten Fördermitteln 15 U3-Plätze geschaffen werden sollten, während der laufenden Zweckbindungsfrist in einem siebenjährigen Prüfzeitraum ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 nur für sieben Monate - erstmalig im Mai 2015 - tatsächlich sämtliche geförderten 15 Betreuungsplätze von U3-Kindern genutzt wurden. Während der restlichen 77 Monate waren zumeist zwischen 11 bis 14 der geförderten Plätze mit U3 Kindern belegt, allerdings wurden in immerhin 18 Monaten nur 7 bis 9 der 15 geförderten Plätze von U3-Kindern genutzt. Solange einer oder mehrere der geförderten Betreuungsplätze nicht mit U3-Kindern belegt waren, also die mit der Zuwendung geschaffenen Plätze während des vollständig in den Zweck­bindungszeitraum von 20 Jahren fallenden Prüfzeitraums nicht für die Betreuung von U3-Kinden genutzt wurden, sieht der Beklagte den auf den einzelnen Betreuungsplatz und den jeweiligen Nutzungszeitraum entfallenden Anteil der Zuwendung als nicht zweckentsprechend verwendet an.

Demgegenüber beruft sich der Kläger auf Nr. 5.1 RL, wonach „Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Nr. 4.4.1.1 zwanzig Jahre, … für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren und im Falle des Wegfalls des Bedarfs hierfür der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden“ müssen. Dazu trägt er vor, soweit die geförderten, in Betrieb genommenen und vorgehaltenen Plätze nicht mit U3-Kindern hätten belegt werden können, seien die Plätze zur Betreuung von Ü3-Kindern genutzt worden, womit deren Betreuungs- und Förderansprüche aus § 24 Abs. 3 SGBVIII erfüllt worden seien. So habe man immer alle Plätze belegen können.

Zwar folgt das Gericht der Argumentation des Klägers, dass der in Nr. 5.1 der Förderrichtlinie formulierten Vorgabe auch hier Bedeutung für die Frage zukommt, ob die Nutzung eines geförderten U3-Platzes durch ein Ü3-Kind eine zweckwidrige Verwendung der zum Ausbau von U3-Betreuungsplatzen bewilligten Fördergelder darstellt (dazu unten b). Allerdings vermag nach Auffassung des Gerichts bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Hinweis auf Nr. 5.1 RL die Annahme des Beklagten, die Fördermittel seien zum Teil nicht zweckentsprechend verwendet worden, nicht vollständig zu entkräften (dazu unten a).

Für die Beurteilung der Zweckerreichung bei der Verwendung von Fördermitteln ist im Rahmen der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X der im jeweiligen Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Dabei ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind die in dem Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Regelwerke sowie alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 14, Beschluss vom 30.06.2011 - 3 B 87.10 -, juris, Rn. 3, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 -, juris Rn 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 09.09.2020 - 12 A 1515/18 -, juris, Rn. 11ff, vom 28.10.2008 - 4 A 2104/06 -, juris, Rn. 28; Ns OVG, Beschluss vom 16.10.2014 - 8 LA 52/14 - juris LS 1, Rn. 20.

Wie oben bereits ausgeführt ist den Zuwendungsbescheiden des Beklagten vom 30.07.2009 und 04.05.2012 mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass Zweck der Zuwendung der Ausbau der U3-Betreuungsplätze und dafür nicht nur die Schaffung neuer U3-Betreuungsplätze, sondern auch deren Inbetriebnahme und Nutzung ist. Nach Auffassung des Gerichts verweist der Kläger allerdings für die Frage, wie die Zweckbindung über die Zweckbindungsfrist hinweg im Einzelnen umzusetzen ist, zu Recht auf Nr. 5.1 der im Zuwendungsverfahren als Grundlage der Zuwendung herangezogenen Richtlinie. Sie regelt die Länge der Zweckbindungsfrist je nach bezuschusster Maßnahme und beschreibt die aus der Zweckbindung folgende Nutzungsverpflichtung mit „Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Nr. 4.4.1.1 müssen zwanzig Jahre … für Zwecke der Betreuung von Kindern unter drei Jahren und im Falle des Wegfalls des Bedarfs hierfür der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.“ Damit greift die Regelung die Möglichkeit auf, dass der Bedarf für eine Nutzung der mit den Fördergeldern hergestellten Räumlichkeiten für die Betreuung von U3-Kindern während des Zweckbindungszeitraums (vollständig oder zum Teil) wegfällt, und erklärt für diesen Fall die Nutzung der Räumlichkeiten für andere Zwecke der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe - also auch die Erfüllung des Betreuungsanspruchs von Ü3-Kindern in einer Kindertagesstätte nach § 24 Abs. 3 SGB VIII - als der Zweckbindung entsprechend. Für den Standpunkt des Klägers, dass die Förderrichtlinie damit ein für den Lebenssachverhalt „Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen“ typisches Phänomen berücksichtigt, nämlich dass sich der in jedem Kindergartenjahr der Zweckbindungsfrist tatsächlich bestehende Betreuungsbedarf - hier für Kinder unter 3 Jahren - nicht auf einen Platz genau kalkulieren lässt, verweist der Kläger darüber hinaus auf den zum 01.08.2020 geänderten § 55 Abs. 2 Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) und den dazu ergangenen Auslegungserlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW aus März 2020 (bekannt gemacht mit Rundschreiben Nr. 42/08-2020 des Beklagten vom 20.03.2020). Damit wurde nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass die Zweckbindung aufgrund von Förderungen aus den seit 2008 aufgelegten U3-Investitionsprogrammen für die ausgesprochene Zweckbindungsfrist fortgelten soll und als erfüllt angesehen wird, wenn die Plätze vorrangig mit U3-Kindern belegt werden und im Einzelfall auch von Ü3-Kindern genutzt werden können. So soll den Jugendämtern und Einrichtungsträgern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen in Kindertageseinrichtungen ermöglicht werden.

Der der Argumentation des Klägers vom Beklagten entgegengesetzte Hinweis auf sein Rundschreiben Nr. 42/823-2013 vom 25.02.2013, mit dem er den Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 22.02.2013 bekanntgegeben hat, greift im Ergebnis nicht durch. Nach der Argumentation in diesem Erlass werden mit den U3-Investitionsprogrammen Maßnahmen gefördert, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen. Eine Nutzung von investitionsgeförderten U3-Plätzen mit Kindern, die am 1. November bereits das 3. Lebensjahr vollendet haben, sei eindeutig zweckwidrig. Ein Verstoß gegen die Zweckbindung müsse unmittelbar zur Rückforderung der Investitionsmittel mit Verzinsung führen. Mit dieser strikten Formulierung „eindeutig zweckwidrig“ setzt sich das Ministerium in Widerspruch zu Nr. 5.1 der von ihm unter dem 09.05.2008 erlassenen und während des Widerrufsverfahrens noch geltenden Förderrichtlinie, die die Nutzung der geförderten Räumlichkeiten für andere Zwecke der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für den Fall des Wegfalls des Nutzungsbedarfs für die Betreuung von U3-Kindern als zweckentsprechend ausweist. Da sich der Erlass vom 22.02.2013 mit der Regelung aus Nr. 5.1 RL, die bereits seit Mai 2008 in Kraft ist, in keiner Weise auseinandersetzt, bietet er keine Anknüpfungspunkte für eine Auflösung dieses Widerspruchs. Auch der Beklagte nimmt noch in der Begründung des Widerrufsbescheids auf den 1. Halbsatz der Nr. 5.1 RL (Nutzung für die Betreuung von U3-Kindern) Bezug, ohne die Regelung für anderweitige Nutzung im 2. Halbsatz zu berücksichtigen und zu begründen, warum diese für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig sein sollte. Auch die im Widerspruchsverfahren entwickelte Argumentation, dass dem Wort „Wegfall“ des Bedarfs im 2. Halbsatz der Nr. 5.1 RL Ausbau U3 nach seinem Bedeutungsinhalt eine Dauerhaftigkeit innewohne, löst den beschriebenen Widerspruch nicht befriedigend auf. Wollte man diesem Verständnis folgen, hätte dies kaum nachvollziehbar zur Folge, dass bei langfristigem oder endgültigem Wegfall des Bedarfs zur Nutzung der geförderten Räumlichkeiten für die Betreuung von U3-Kinder (etwa bei Schließung der Betreuungsgruppen mit U3-Kindern oder der gesamten Kindertageseinrichtung) eine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten für andere Kinder- und Jugendhilfebedarfe (zB Nutzung von Räumlichkeiten einer Kindertageseinrichtung für Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII) zuwendungsrechtlich folgenlos möglich wäre, aber eine vorüber­gehende Belegung der U3-Plätze mit Ü3-Kindern zur Rückforderung der Zuwendung führen müsste.

Diesen nicht auflösbaren Widerspruch muss sich der Beklagte als vom Ministerium in Nr. 6.1 RL Ausbau U3 bestimmte Bewilligungsbehörde grundsätzlich entgegenhalten lassen mit der Folge, dass bei Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördergelder für den U3-Ausbau eine Nutzung der geförderten Plätze durch Ü3-Kinder jedenfalls dann als zweckentsprechend anzusehen ist, wenn der im Zuwendungsverfahren angenommene Platzbedarf für U3-Kinder auf einer seriösen Prognose beruht (a) und sich im Folgenden die tatsächliche Nachfrage nach U3-Plätzen im Rahmen der typischen Schwankungsbreite hält und der Bedarf für die Betreuung der U3-Kinder in der geförderten Kindertageseinrichtung während der Zweckbindungsfrist vorübergehend oder auch teilweise endgültig wegfällt (b).

a) Im vorliegenden Fall wirft der Beklagte nach Auffassung des Gerichts allerdings zu Recht die Frage auf, ob die tatsächliche Belegungsquote der geförderten U3-Plätze während des siebenjährigen Prüfzeitraums bzw. während der zehn Jahre seit Fertigstellung des Neubaus nicht den Schluss auf einen Planungsfehler zulässt. Bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers, dass während des gesamten Prüfzeitraums der tatsächliche Betreuungsbedarf von U3-Kindern immer vollständig gedeckt wurde, muss konstatiert werden, dass auf diese Weise nur die Hälfte der geförderten U3-Plätze durchgehend mit U3-Kindern belegt werden konnte und dass nur in weniger als 10 % der überprüften 84 Monate alle geförderten Plätze von U3-Kindern in Anspruch genommen wurden. Durchschnittlich waren während des siebenjährige Prüfungszeitraums etwa 11,5 der geförderten 15 Betreuungsplätze mit U3-Kindern belegt; auch unter Berücksichtigung der Belegung in den vorangegangenen Jahren Sommer 2010 bis Sommer 2013 liegt die durchschnittliche Belegungsquote nur wenig darüber. Vor diesem Hintergrund kann bezweifelt werden, ob bei Stellung des Förderantrags der zukünftige Platzbedarf für U3-Kinder zutreffend oder zumindest vertretbar eingeschätzt wurde. Wurde aber der Platzbedarf zu hoch eingeschätzt, kann (insoweit) die Nutzung der geförderten Betreuungsplätze für „andere Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe“ als die Betreuung von U3-Kindern nicht mit einem „Wegfall des Bedarfs“ im Sinne von Nr. 5.1 RL gerechtfertigt werden. Vielmehr wurden die Fördermittel insoweit im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht zweckentsprechend verwendet, weil Fördergelder für mehr Betreuungsplätze in Anspruch genommen wurden, als Belegung von Plätzen erwartet werden durfte.

b) Selbst bei Annahme, der Kläger bzw. der Träger der Kindertageseinrichtung in Y. habe den voraussichtlichen Bedarf an U3-Betreuungsplätzen für diese Einrichtung insgesamt zu hoch eingeschätzt, zeigt allerdings die monatsgenau festgehaltene Entwicklung der Belegung von Plätzen mit U3-Kindern, dass selbst innerhalb eines Kindergartenjahres eine konstante Platzbelegung selten ist. Vielmehr erscheint eine Schwankungsbreite während eines Kindergartenjahres von jedenfalls +/- 1-2 U3-Kinder typisch. Danach spricht Überwiegendes dafür, dass die ausgebliebene durchgehende Belegung aller geförderten U3-Plätze mit U3-Kindern nicht ausschließlich auf einem Kalkulationsfehler beruht, sondern sich zum Teil auch durch gewöhnliche Nachfrageschwankungen erklärt.

Insoweit führt der Kläger verschiedene Lebenssachverhalte an, die eine gewisse Schwankungsbreite in der Nachfrage nach U3-Betreuungsplätzen erklären. Hierzu gehören die nach der Platzzahl ebenfalls veränderliche Möglichkeit, für die Betreuung von U3-Kindern auf Tagespflegeplätze zurückzugreifen, sowie häufig kurzfristig eintretende Änderungen in der Betreuungsnachfrage durch Zu- und Wegzug von Familien, Veränderungen in der Erwerbstätigkeit der Eltern oder den Eintritt von Notsituationen in den Familien. Soweit der Beklagte dem Kläger vorhält, dass er die jeweiligen Gründe für die ausgebliebene Belegung der geförderten Betreuungsplätze mit U3-Kindern nicht konkret für jeden einzelnen Betreuungsplatz und Nutzungszeitraum dargelegt hat, muss zum einen berücksichtigt werden, dass er nicht selbst Träger der bezuschussten Einrichtung ist, also auf die Informationsvermittlung des Einrichtungsträgers angewiesen ist. Zum anderen wurden weder dem Einrichtungsträger noch dem den Zuschuss weiterleitenden Jugendamt beim Kläger durch den Zuwendungsbescheid oder die weiteren, das Zuwendungsverfahren regelnden Bestimmungen wie die Förderrichtlinie besondere Dokumentationspflichten hinsichtlich der U3-Betreuung (etwa zur Bewerberlage vor Beginn des Kindergartenjahres, zur Anzahl der im Weiteren tatsächlich durch Kindertagespflege versorgten Kinder, zur Zahl der zurückgezogenen Bewerbungen, zu Zahl und Zeitpunkt der unterjährigen Aufgabe von Betreuungsplätzen oder Nachfrage nach einem Betreuungsplatz) auferlegt. Nach Nr. 7.2 des Zuwendungsbescheides sowie Nr. 5.2 Satz 1 RL hat der Zuwendungsempfänger lediglich die Einrichtung der geförderten U3-Plätze noch vor Auszahlung der Fördermittel ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. Im Übrigen sind die Einrichtungsträger gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz a.F. zur Übermittlung der monatlichen Betreuungsdaten über das KiBiz.web verpflichtet. Diese Daten hat der Beklagte zur Erstellung der Nutzungsübersichten ausgewertet. Dass darüber hinaus Daten über die Nachfrageentwicklung vorgehalten werden müssen, musste sich weder den Einrichtungsträgern noch den Jugendämtern aufdrängen.

Danach spricht einerseits Einiges dafür, dass die über den gesamten Prüfzeitraum festgestellte, mehr als 20 %ige Belegung der geförderten U3-Betreuungsplätze mit Ü3-Kindern zum Teil auf einem Kalkulationsfehler des Klägers bzw. des Einrichtungsträgers beruht, diese andererseits aber darüber hinaus zu einem Teil Folge der sachverhaltstypischen, kaum beeinflussbaren Schwankung der Betreuungsnachfrage ist. Die Belegung der freibleibenden U3-Plätze mit Ü3-Kindern als Reaktion auf vorübergehendes Ausbleiben der grundsätzlich realistisch eingeschätzten Betreuungsnachfrage entspricht jedoch der Nutzungsvorgabe der Nr. 5.1 RL und kann nicht als zweckwidrige Mittelverwendung angesehen werden. Insofern kann der Beklagte seinen Widerruf allenfalls zum Teil auf den Widerrufsgrund aus § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X stützen.

3. Der Beklagte kann seinen Teilwiderruf allerdings auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X stützen. Der Kläger muss sich mit Blick auf den im Raum stehenden Kalkulationsfehler vorhalten lassen, eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt zu haben.

Nach Auffassung des Beklagten ist der Kläger den Mitteilungspflichten aus Nr. 5 ANBest-G i.V.m. Nr. 7.1 des Zuwendungsbescheides nicht nachgekommen und hat es versäumt, für die Nutzung der geförderten, neu erbauten Räumlichkeiten von nur einer geringeren Anzahl von U3-Kindern und darüber hinaus durch Ü3-Kinder zuvor nach Nr. 9 Satz 1 des Zuwendungsbescheides die Zustimmung des Beklagten einzuholen. Damit habe er mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflagen nicht erfüllt.

Abschnitt Nr. 7 des Zuwendungsbescheides enthält Nebenbestimmungen und erklärt unter Nr. 7.1 die ANBest-G zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Nr. 5 ANBest-G regelt die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsbehörde. Nach Nr. 5.2 ANBest-G ist unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Nr. 5.3 ANBest-G verpflichtet zu einer Mitteilung, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. Nach Nr. 5.5 ANBest-G ist anzuzeigen, wenn Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. Nr. 9 des Zuwendungsbescheides bestimmt, dass eine Änderung in der Zweckbestimmung der Zustimmung des Beklagten bedarf.

Bei den Mitteilungspflichten aus Nr. 5 ANBest-G handelt es sich um Auflagen im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X, durch die der Kläger zu einem bestimmten Tun verpflichtet wird. Auch das Zustimmungserfordernis in Nr. 9 Satz 1 des Zuwendungsbescheides stellt insoweit eine Auflage dar, als dass dem Kläger die Verwendung der Fördermittel zu einem anderen Zweck ohne vorherige Zustimmung des Beklagten untersagt bzw. er zur vorherigen Einholung einer Zustimmung verpflichtet wird.

Ein Verstoß gegen diese Auflagen ist nach Auffassung des Gerichts insoweit anzunehmen, als der Kläger bzw. der Einrichtungsträger erkennen konnte und musste, dass der Betreuungsbedarf an U3-Kindern regelmäßig nicht den Umfang erreicht, den er bei Beantragung der Fördermittel angenommen hat.

Der Kläger bzw. der Einrichtungsträger musste während 10 Nutzungsjahren seit Fertigstellung der Räumlichkeiten für 15 U3-Kinder erkennen, dass der Betreuungsbedarf in der Altersgruppe der U3-Kinder regelmäßig um mehrere Plätze, zum Teil sogar um deutlich mehr als ein Drittel hinter dem geschaffenen Platzangebot zurückblieb und dass ein Anstieg der Betreuungsnachfrage auf 15 Plätze nur selten und kurzfristig (Mai, Juni 2025, Oktober bis Dezember 2018, Juni, Juli 2020) zu verzeichnen war. Damit stand im Raum, dass sich maßgebliche, bei Bewilligung der Zuwendung angenommene Umstände geändert hatten und die geschaffenen Räumlichkeiten nicht in vollem Umfang entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden könnten. Dies löste die Mitteilungspflichten nach Nr. 5.2 und 5.3 ANBest-G aus; Mitteilungen seitens des Klägers an den Beklagten sind jedoch nicht erfolgt. Wird ein geförderter Betreuungsplatz für U3-Kinder schon seit seiner Einrichtung ganz überwiegend für die Betreuung von Ü3-Kindern genutzt, liegt auch die Annahme einer zustimmungspflichtigen Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Nr. 9 Satz 1 des Zuwendungsbescheides nahe.

Soweit der Kläger dem Vorwurf der Verletzung von Mitteilungspflichten aus Nr. 5 ANBest-G bzw. des Verstoßes gegen das Zustimmungserfordernis aus Nr. 9 des Zuwendungsbescheides erneut mit dem Hinweis auf Nr. 5.1 RL Ausbau U3 widerspricht, kann das bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht durchgreifen. Zwar hält die Kammer an ihrem in der zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangenen Parallelentscheidung entwickelten Standpunkt fest, dass im Rahmen einer üblichen Schwankungsbreite an Betreuungsnachfrage von U3-Kindern eine vorübergehende Belegung von U3-Betreuungsplätzen mit Ü3-Kindern weder eine zweckwidrige Mittelverwendung darstellt, noch Mitteilungs­pflichten nach Nr. 5 ANBest-G bzw. ein Zustimmungserfordernis nach Nr. 9 des Zuwendungsbescheides auslöst (Urteil vom 26.11.2025 - 2 K 2868/23 -. Abschnitt I, Nr. 2 und 3 der Entscheidungsgründe). Allerdings wird hier - wie oben ausgeführt - die Pflicht, den Beklagten zu informieren, durch eine in Umfang und Dauer deutliche Unterschreitung des bei Beantragung der Fördermittel angenommenen Betreuungsbedarfs ausgelöst, die nach Auffassung des Gerichts nicht ausschließlich als schwankungsbedingter, vorübergehender Wegfall des grundsätzlich zu Recht angenommenen Betreuungsbedarfs angesehen werden, sondern vielmehr einen Kalkulationsfehler nahelegt. Liegt eine dauerhafte und deutliche Unterschreitung und damit eine Fehleinschätzung des Betreuungsbedarfs nahe, kommt eine Einschränkung der Mitteilungspflicht aufgrund der daneben vorliegenden naturgemäß teilweise schwankenden Nachfrage nicht Betracht.

4. Der Kläger kann sich gegenüber dem mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochenen Teilwiderruf der Zuwendungsbescheide vom 30.09.2009 und 04.05.2012 nicht unter Hinweis auf den erfolgten Verbrauch der Zuwendungsgelder für die durchgeführte Baumaßnahme auf Vertrauensschutz im Sinne von § 47 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB X berufen.

Nach gefestigter Rechtsprechung kann sich eine Behörde gegenüber einer anderen grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr ist sie als Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 3 C 23/05 -, BVerwGE 126, 7, juris Abschn. 3a).; BayVGH, Urteil vom 10.12.2015 - 4 B 15.1831 -, juris, Rn. 28, OVG NRW, Urteil vom 21.02.2025 - 11 A 605/23 -, juris, Rn. 45 ff.

Dies gilt auch hier.

5. Der Beklagte hat mit seinem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 01.12.2022 auch die einjährige Widerrufsfrist aus §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten.

Gemäß §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde einen Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von den Tatsachen widerrufen, die den Widerruf des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist für das Ingangsetzen der Widerrufsfrist auf die tatsächliche Kenntnis des in der handelnden Behörde zuständigen Amtsträgers von den den Widerruf rechtfertigen Tatsachen abzustellen. Dazu gehören insbesondere auch die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Aspekte.

Daraus ergibt sich, dass hier der Umstand allein, dass die Kindertageseinrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Finanzierung über Kindpauschalen nach §§ 18 ff KiBiz a.F. monatlich Belegungsdaten an den Beklagten übermitteln, für die Annahme, der zuständige Mitarbeiter des Beklagten habe Kenntnis von der Belegung von U3-Plätzen mit Ü3-Kindern gehabt, nicht ausreicht. Denn zum einen decken sich die Zuständigkeiten beim Beklagten für die regelmäßige konsumtive Förderung von Tageseinrichtungen über Kindpauschalen nach dem KiBiz nicht mit denen der Investitionskostenförderung. Zum andern kann von Kenntnis im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erst ausgegangen werden, wenn das beim Beklagten vorhandene Datenmaterial für die Frage der tatsächlichen Belegung von gesondert geförderten U3-Plätzen vom zuständigen Mitarbeiter ausgewertet wurde und der Sachverhalt im Übrigen durch Beteiligung des Zuwendungsempfängers im Rahmen des Anhörungsverfahrens abschließend ermittelt wurde.

Danach begann hier die einjährige Widerrufsfrist erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens durch den Schriftsatz des Klägers vom 23.06.2022 zu laufen und wurde durch Erlass des Widerrufsbescheides vom 12.01.2023 unzweifelhaft gewahrt.

6. Allerdings hat der Beklagte sein Widerrufermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.

Steht eine Regelung - wie hier nach § 47 Abs. 2 SGB X - im Ermessen der Behörde, prüft das Gericht nach § 114 VwGO nur, ob die Behörde bei ihrer Regelung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Hier erweist sich die Widerrufsentscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft, weil er wesentliche Aspekte des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht oder nicht seiner Bedeutung entsprechend berücksichtigt hat.

Der Beklagte stützt die streitbefangene Widerrufsentscheidung maßgeblich darauf, dass ein beachtlicher Anteil der mit Fördermitteln aus den U3-Investionsprogrammen hergerichteten U3-Betreuungsplätze während der Zweckbindungsfrist nicht durchgehend und einige der geförderten Plätze sogar nur selten zur Betreuung von U3-Kindern und stattdessen für Ü3-Kinder genutzt wurden. Bei der Entscheidung, ob diese nach Einschätzung des Beklagten zweckwidrige Nutzung der geförderten Betreuungsplätze zu einem Widerruf der Bewilligung der Fördergelder führen soll, hat der Beklagte zunächst die Gründe, die zum Ausbleiben der Nachfrage von U3-Kindern geführt haben, unzureichend in Rechnung gestellt. Nach Einschätzung des Gerichts sprechen die Belegungszahlen in der hier streitbefangenen Einrichtung Schulstr. 7 in R. dafür, dass die hinter dem Platzangebot zurückbleibende Nachfrage nach U3-Betreuungsplätzen zwar zum Teil auf einen Kalkulationsfehler zurückzuführen sein dürfte, aber daneben auch zu einem beachtlichen Anteil auf einer typischen Nachfrageschwankung beruht, die der Kläger nicht beeinflussen kann. Dass der Beklagte diesen Umstand in seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang er die Zuwendungsentscheidung widerruft, berücksichtigt hat, ist nicht erkennbar.

Hinsichtlich der Nachfrage an U3-Betreuungsplätzen hat der Kläger vorgetragen, dass zum einen kurzfristig eintretende Veränderungen wie Zu- und Wegzug von Familien, Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und -möglichkeiten der Eltern oder unerwartete Notsituationen in Familien den ursprünglich geltend gemachten Betreuungsbedarf von U3-Kindern unterjährig entfallen lassen oder auch außerhalb des üblichen Anmeldeverfahrens entstehen lassen können. Zum andern hängt bei einer - wie hier - zwanzigjährigen Zweckbindungsfrist die Nachfrage von der Geburtenrate im Einzugsbereich der Kindertageseinrichtung sowie von Umfang und Entwicklung der alternativen Betreuungsmöglichkeiten insbesondere in Kindertagespflege und bei Familien mit mehreren nicht schulpflichtigen oder auch grundschulpflichtigen Kindern von den Betreuungsmöglichkeiten für sämtliche Kinder ab. Aus dem Zusammenspiel dieser Aspekte ergibt sich - unabhängig von der Belastbarkeit der ursprünglichen Platzkalkulation - eine unvermeidbare Schwankungs­breite in der Nachfrage nach U3-Betreuung, auf die sich die Jugendämter sowie die Kindertageseinrichtungen für jedes Kindergartenjahr neu einstellen müssen, ohne sie maßgeblich beeinflussen zu können.

Zwar hat der Beklagte, wie sich insbesondere aus dem zur Gerichtsakte gereichten Informationsmaterial zur Zweckbindungsprüfung ergibt, verschiedene einzelfall­bezogene Faktoren für eine unterjährige Betreuung von U3-Kindern sowie auch für eine vorrangige Belegung eines U3-Platzes mit einem Ü3-Kind gesehen. Er ist jedoch der Frage, ob die sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Einzelfälle und allgemeiner Faktoren, wie etwa dem Angebot an Kindertagespflegeplätzen, ergebende, unvermeidbare Schwankungsbreite in der Platznachfrage selbst Einfluss auf die Widerrufsentscheidung haben kann oder muss, unzureichend nachgegangen. Die Argumentation des Beklagten im Widerspruchsbescheid, die auch bei „vorbildlichster Jugendhilfeplanung“ nicht vermeidbare Abweichung von Belegungsplanung und tatsächlichem Platzbedarf gehe zu Lasten des jeweiligen Jugendamtes bzw. der konkreten Kindertageseinrichtung und müsse durch eine zurückhaltende Beantragung von Fördermitteln aufgefangen werden, überzeugt insofern nicht. Handelt es sich demnach - auch nach Einschätzung des Beklagten - bei der Abweichung zwischen Planung und der tatsächlichen Entwicklung des Bedarfs um ein typisches Phänomen des Lebenssachverhaltes, für den Fördermittel bereitgestellt werden, muss es im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob die Bewilligung der Fördermittel widerrufen werden soll, wenn der tatsächliche Bedarf von dem prognostizierten abgewichen ist, berücksichtigt werden. Will der Beklagte bzw. das Land sich an den typischen Risiken prognostischer Planungen nicht beteiligen, ist im Rahmen der Widerrufentscheidung auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte diesem Risiko bereits im Bewilligungsverfahren hätte dadurch begegnen können, dass er mit der Zahl der geförderter Plätze regelmäßig hinter dem prognostizierten Platzbedarf zurückbleibt, um zu verhindern, dass aufgrund von Nachfrageschwankungen oder -reduzierungen geförderte Betreuungsplätze nicht von U3-Kindern genutzt werden.

Darüber hinaus hat der Beklagte nach Auffassung des Gerichts für seine Widerrufsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die tatsächlich vom Kläger bzw. dem Einrichtungsträger getroffene, vom Beklagten gerügte Entscheidung, nicht von U3-Kindern nachgefragte Betreuungsplätze mit Ü3-Kindern zu belegen, zur Folge hatte, dass die für die Einrichtung verwandten Fördergelder zumindest weiterhin der vorschulischen Förderung von Kindern und dabei der Erfüllung des gesetzlichen Betreuungsanspruchs der Ü3-Kinder dienten. Denn es dürfte für das Gewicht der vom Beklagten angenommenen Zweckverfehlung von Bedeutung sein, ob der mit Fördermitteln geschaffene Betreuungsplatz gar nicht in Betrieb genommen wurde, ob er über mehrere Monate oder möglicherweise länger ungenutzt blieb oder für welche Aufgabe er tatsächlich genutzt wurde. Hier dürfte die vom Kläger vorgetragene konsequente Nutzung der freien U3-Plätze für die Betreuung von Ü3-Kindern vor dem Hintergrund des Betreuungsanspruchs der Ü3-Kinder aus § 24 Abs. 3 SGB VIII und des Umstands, dass sich das Land bereits seit 2016 veranlasst sah, der Mangelsituation insbesondere bei Ü3-Betreuungsplätzen oder allgemein bei U6-Betreuungsplätzen durch entsprechende Förderprogramme zum Ausbau von Ü3- und U6-Plätzen entgegenzuwirken, die Annahme in Zweifel ziehen, es liege eine Zweckverfehlung von Gewicht vor, die einen Widerruf der gesamten auf den Betreuungsplatz und die auf die Monate zweckwidriger Nutzung entfallende Förderung rechtfertigen kann.

II. Unterliegt die Widerrufsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit der Aufhebung, ist für die im selben Bescheid gemäß § 50 Abs. 1 SGB X geltend gemachte Erstattungsforderung kein Raum.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwVG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Aachen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 26.11.2025 – 2 K 2872/23, ECLI:DE:VGAC:2025:1126.2K2872.23.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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