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# Verwaltungsgericht Aachen, Anerkenntnisurteil vom 03.05.2022 – 6 K 1099/21

6. Kammer  
ECLI:DE:VGAC:2022:0503.6K1099.21.00

## Tenor

Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird entsprechend dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25. April 2022 festgestellt, dass die von der Klägerin für den 26. September 2020 angemeldete Mahnwache vor dem „B“ wie eine Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes zu behandeln war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO.

## Tatbestand und Entscheidungsgründe

Entsprechend dem mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 erklärten vollumfänglichen Anerkenntnis des beklagten Landes sowie dem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Anerkenntnisurteils war dieses gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ohne weitere Sachprüfung zu erlassen. Eines Tatbestandes und der weiteren Entscheidungsgründe bedarf es in diesem Fall nicht (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 313b Satz 1 ZPO).

Vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, Rn. 11 zu § 156 VwGO.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Aachen, Anerkenntnisurteil vom 03.05.2022 – 6 K 1099/21, ECLI:DE:VGAC:2022:0503.6K1099.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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