nu:legal · recht.nulegal.eu

# Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2021 – 103/20

ECLI:DE:VERFGHT:2021:0303.103.20.00

Orientierungssatz

Verwerfung einer unzulässigen Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung, nachdem der Beschwerdeführer auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen worden war (§ 19 S 2 VGHG TH). (Rn.4)

## Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Thüringer Landtags vom 16. Juli 2020 (LTDrucks 7/1286). Mit diesem Beschluss hat der Thüringer Landtag den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag am 27. Oktober 2019 zurückgewiesen.

**Rn. 2**

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde hingewiesen.

**Rn. 3**

Der Anhörungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

**Rn. 4**

Der Verfassungsgerichtshof kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig ist. Er trifft seine Entscheidung nach § 19 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ergeht nach § 19 Satz 2 ThürVerfGHG ohne weitere Begründung, da der Beschwerdeführer auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen wurde.

**Rn. 5**

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.

---

Zitiervorschlag: Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2021 – 103/20, ECLI:DE:VERFGHT:2021:0303.103.20.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-thueringen/2021-03-03/103-20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
