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# Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2018 – 23/16

Orientierungssatz

Einstellung des Organstreitverfahrens nach Rücknahme des Antrags. An der Durchführung des Verfahrens besteht kein öffentliches Interesse. (Rn.1)

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 15. August 2018 zurückgenommen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht nicht.

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Zitiervorschlag: Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2018 – 23/16

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-thueringen/2018-09-12/23-16

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