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# Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 26.03.2026 – Vf. 9-IV-26

Vf. 9-IV-26

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

## Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1) des Herrn E.,

2) der Frau E.,

3) des Herrn B.,

4) der Frau K.,

5) der Frau S.,

Verfahrensbevollmächtigter: Deutsche Juristen & Partner, Herr R.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Rich- ter Dirk Kirst, Till Oliver Rothfuß, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 26. März 2026

**Rn. 2**

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 28. Januar 2026 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die – durch eine die Bevollmächtigung versi- chernde, unter der Bezeichnung „Deutsche Juristen & Partner“ auftretende Person vertretenen – Beschwerdeführer gegen die in Art. 102 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Verfassung enthaltene Formulierung „Schulpflicht“.

Die Beschwerdeführer begehren eine Änderung dahingehend, dass das Wort „Schulpflicht“ durch das Wort „Bildungspflicht“ ersetzt werde, und rügen, dass der Freistaat Sachsen ange- sichts des erheblichen Ausfalls von Unterrichtsstunden seiner gemäß Art. 102 Abs. 1 SächsVerf bestehenden Verpflichtung seit Jahren nicht nachkomme und auch in absehbarer Zeit keine durchgreifende Veränderung zu erwarten sei.

Das Staatsministerium der Justiz und der Sächsische Landtag haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil sie nicht wirksam erhoben wurde. Entgegen den Anforderungen von § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wurde sie weder von den Beschwerdeführern selbst noch von einem bei einem deut- schen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule eingereicht.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

3 IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Kirst

gez. Rothfuß

gez. Schönfelder

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 26.03.2026 – Vf. 9-IV-26

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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