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# Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 06.12.2024 – Vf. 84-II-21 (HS)

Vf. 84-II-21 (HS)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

## Beschluss

In dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle

des Abgeordneten André Barth und weiterer 35 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages,

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: 1) Prof. Dr. Michael Elicker,

2) Rechtsanwalt Dr. Joachim M. Keiler, Reisewitzer Straße 44, 01159 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 6. Dezember 2024

2 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Gegenstandswert wird auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Staatsregierung auf 30.000 EUR festgesetzt.

## Gründe

Die Antragsteller wendeten sich mit ihrem am 21. September 2021 eingegangenen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen mehrere Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kin- dertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademi- schen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinde- rung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita- Coronaverordnung) vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806).

Die Antragsteller haben ihren Antrag mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 und 9. Oktober 2024 wirksam zurückgenommen.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 06.12.2024 – Vf. 84-II-21 (HS)

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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