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# Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 10.11.2021 – Vf. 98-IV-21

Vf. 98-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

## Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1) des Herrn W., 2) des Herrn B.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl

am 10. November 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 3. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und am 6. November 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom Freistaat Sachsen beschlossenen sogenannten 2G- und 3G-Regelungen.

Die Beschwerdeführer rügen, soweit dies der Beschwerdeschrift noch zu entnehmen ist, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz für alle Menschen einschließlich der nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 Geimpften, weil durch die 2G- und 3G-Regelungen ein unzulässi- ger Druck ausgeübt werde, sich impfen zu lassen.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einlei- tung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

II.

Die Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Das Beschwerdevorbringen bezeichnet schon nicht den konkreten Hoheitsakt, durch den sich die Beschwerdeführer ver- letzt fühlen. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Regelungen der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) wenden wollten, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in allgemeinen Erwägungen, die auch unter Berücksichtigung der Wiedergabe von ihrerseits nicht auf die sogenannten 2G- und 3G-Regelungen abzielenden Äußerungen eines Verfassungsrechtlers nicht substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Grundrechten aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen lässt weiterhin nicht erkennen, ob die Möglichkeiten fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 Sächs- VerfGHG ergriffen oder erschöpft wurden, und benennt auch keine Gründe i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG.

III.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der mit dem Hinweis auf einen Eilantrag hier sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3 IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Wahl

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 10.11.2021 – Vf. 98-IV-21

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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