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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 109/25.VB-3

Kammer  
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH109.25VB3.00

VerfGH 109/25.VB-3

## Beschluss

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,

­

Beschwerdeführers,

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2025 - III-4 VAs 205/25 -

hat die 3. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 15. September 2026

durch

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

den Richter Dr. Nedden-Boeger

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Ablehnung des Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VerfGHG gerichtet sein sollte, wäre es als unzu­lässig zurückzuweisen. Nach dem Geschäftsvertei­lungsplan des Verfassungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2025 gehört Vizepräsident Prof. Dr. Heusch der zur Entscheidung berufenen 3. Kammer nicht an. Damit würde einem Ableh­nungsgesuch jedenfalls das Rechtsschutzbedürf­nis fehlen.

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hin­reichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig einge­hende Verfassungsbeschwerden darauf hingewie­sen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offen­sichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbe­schwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Eu­ro in Betracht kommen.

Prof. Dr. Dauner-Lieb

Prof. Dr. Grzeszick

Dr. Nedden-Boeger

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 109/25.VB-3, ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH109.25VB3.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 28.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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