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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.07.2026 – VerfGH 68/26.VB-1

1. Kammer  
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH68.26VB1.00

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juni 2023 richtet, wurde sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG eingelegt. Soweit im Übrigen der Verfassungsgerichtshof über das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers nicht bereits mit Beschluss vom 28. April 2026 - VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/20.VB-2 - entschieden hat und ihm deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Prüfung fehlt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Februar 2021 - VerfGH 168/20.VB-3, juris, Rn. 5), ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.07.2026 – VerfGH 68/26.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH68.26VB1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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