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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.07.2026 – VerfGH 51/24.VB-3

3. Kammer

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH51.24VB3.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).