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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.07.2026 – VerfGH 30/26.VB-1

Kammer  
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH30.26VB1.00

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Mai 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer zeigt weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen - wenn überhaupt - eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.07.2026 – VerfGH 30/26.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH30.26VB1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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