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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.07.2026 – VerfGH 14/25.VB-3

3. Kammer  
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH14.25VB3.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Soweit der Beschwerdeführer unter dem 11. November 2024 angeregt hat, der Verfassungsgerichtshof möge den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht ziehen, handelt es sich nicht um einen eindeutig gestellten und damit nicht zu bescheidenden Antrag; dieser wäre ungeachtet dessen auch nicht hinreichend begründet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.07.2026 – VerfGH 14/25.VB-3, ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH14.25VB3.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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