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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2

Kammer  
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH15.26VB2UND.00

VerfGH 15/26.VB-2

VerfGH 20/26.VB-2

## Beschluss

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

und

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn

­

Beschwerdeführers und Antragstellers,

wegen des Verfahrens bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls 300 Js 226/20-42/22

hat die 2. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 5. Mai 2026

durch

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

den Richter Dr. Gilberg und

den Richter Prof. Dr. Wieland

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Ver­fassungsgerichtshofs vom 24. Februar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhö­rungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Prof. Dr. Heusch

Dr. Gilberg

Prof. Dr. Wieland

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH15.26VB2UND.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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