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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 16.12.2025 – VerfGH 75/25.VB-2

Kammer

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1216.VERFGH75.25VB2.00

Vizepräsident Prof. Dr. Heusch ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er als Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs hinsichtlich seines angegriffenen Schreibens vom 23. Juni 2025 gemäß § 14 Abs. 1 Buchst. b) VerfGHG in derselben Sache bereits von Amts wegen tätig gewesen ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).