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Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2025 – VerfGH 83/25.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1118.VERFGH83.25VB2.00

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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VerfGH 83/25.VB-2

Beschluss§

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des              Herrn

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Beschwerdeführers,

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gegen

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1. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 – 4 A 1959/25 –

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2. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 – 4 B 738/25 –

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 18. November 2025

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Prof. Dr. Heusch

Dr. Gilberg

Prof. Dr. Wieland