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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 18.11.2025 – VerfGH 77/25.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1118.VERFGH77.25VB3.00

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG).