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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2025 – VerfGH 17/25.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0408.VERFGH17.25VB2.00

## Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. März 2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

**Rn. 3**

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Antragstellerin hat auch nicht einen Fall einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei dem – wenn überhaupt – eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2025 – VerfGH 136/24.VB-2 u. a., juris). Entgegen ihrer Darstellung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem beanstandeten Beschluss keine fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt, die der Antragstellerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch nicht vorgelegen haben. Insoweit beruft sie sich einzig auf „den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 07.03.2025“, der ihr erst am 15. März 2025 zugegangen sei. Tatsächlich aber hat die Antragstellerin den vom Verfassungsgerichtshof herangezogenen Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 7. März 2025 – 65 XVII 15/24 W – mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12. März 2025 selbst vorgelegt.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2025 – VerfGH 17/25.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0408.VERFGH17.25VB2.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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