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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 11.03.2025 – VerfGH 141/24.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH141.24VB2.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Außerdem sind die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Hierauf hat der Vorsitzende die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2025 hingewiesen. Die ergänzende, ebenfalls im Wesentlichen nur kursorische Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 2. Februar 2025 räumt diese Unzulänglichkeiten nicht aus.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 11.03.2025 – VerfGH 141/24.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH141.24VB2.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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