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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.01.2025 – VerfGH 135/24.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH135.24VB1.00

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht substantiiert aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Abgesehen davon hat er jedenfalls auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.01.2025 – VerfGH 135/24.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH135.24VB1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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