nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2025 – VerfGH 130/24.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH130.24VB3.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht hinreichend begründet.

**Rn. 3**

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VerfGH 113/23.VB-3, juris, Rn. 5, m. w. N.).

**Rn. 4**

Zudem muss sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2024 – VerfGH 66/24.VB-1, juris, Rn. 2, m. w. N.).

**Rn. 5**

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der maßgebliche Sachverhalt wird nicht dergestalt schlüssig und vollständig aus sich heraus nachvollziehbar geschildert, dass ohne weitere Nachforschungen die Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde möglich ist. Nicht nachvollziehbar ist bereits die Wahrung des Rechtswegerschöpfungsgebots gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG. Mangels hinreichenden Vortrags und mangels Vorlage der maßgeblichen Anträge und Schreiben ist nicht hinreichend erkennbar, ob und inwieweit der Beschwerdeführer auf eine zeitnahe Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag und auf Verschaffung barrierefreien Zugangs zu Akten hingewirkt hat und wie genau sich das Fachgericht aus welchen Gründen dazu verhalten hat.

---

Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2025 – VerfGH 130/24.VB-3, ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH130.24VB3.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2025-01-14/verfgh-130-24-vb-3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
