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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2024 – VerfGH 122/24.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1210.VERFGH122.24VB2.00

## Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG). Abgesehen davon ist die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde (VerfGH 121/24.VB-2) derzeit unzulässig. Jedenfalls hat der Antragsteller mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt, möglicherweise in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2024 – VerfGH 122/24.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1210.VERFGH122.24VB2.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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