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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2024 – VerfGH 63/24.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1105.VERFGH63.24VB2.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie lässt schon nicht erkennen, durch welche konkrete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in welchen ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein soll (§ 53 Abs. 1 VerfGHG). Ungeachtet dessen fehlt es an einer den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügenden Begründung (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). Schließlich ist weder ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsweg erschöpft hat oder dies ausnahmsweise nicht erforderlich war (§ 54 VerfGHG), noch, dass sie – dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entsprechend – alles Zumutbare getan hat, um eine eventuelle Verletzung ihrer Verfassungsrechte bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 – VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 13, m. w. N.).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2024 – VerfGH 63/24.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1105.VERFGH63.24VB2.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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