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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2024 – VerfGH 62/24.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0604.VERFGH62.24VB1.00

## Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Ziel, sicherzustellen, dass der Mutter der Antragstellerin, Frau X, geboren am 12. Oktober 1949, vor Ergehen einer fachgerichtlichen Entscheidung nach § 1829 BGB eine der Diagnose ICD-10 G91.2 (Normaldruckhydrozephalus) entsprechende stationäre Krankenhausbehandlung gewährt wird, ist unzulässig.

**Rn. 3**

Unabhängig davon, ob das Antragsbegehren hinreichend bestimmt und auf einen zulässigen Beschwerdegegenstand gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG gerichtet ist, ist die Antragstellerin wegen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten jedenfalls gehalten, zunächst den Ausgang ihrer dort entsprechend angebrachten Rechtsschutzgesuche abzuwarten (vgl. zu einem ähnlichen Begehren der Antragstellerin bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 29. April 2024 – VerfGH 48/24.VB-3, juris). Dass vom Rechtswegerschöpfungsgebot vorliegend nach § 54 Satz 2 VerfGHG oder aus anderen Gründen ausnahmsweise abzusehen sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2024 – VerfGH 62/24.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0604.VERFGH62.24VB1.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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