Die Selbstablehnung des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch gemäß § 15 Abs. 3 VerfGHG wird für begründet erklärt, weil die in seiner persönlichen Erklärung geschilderten Umstände in Übereinstimmung mit seiner eigenen Einschätzung, die die Beschwerdeführerin ausdrücklich respektiert, aus der Sicht eines objektiven Dritten Zweifel an seiner Unbefangenheit begründen können.