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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.05.2024 – VerfGH 41/24.VB-3 und VerfGH 42/24.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0514.VERFGH41.24VB3UND.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Sie wird den Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht gerecht, weil sie bereits keine aus sich heraus verständliche Darstellung des konkreten Begehrens und des zugrunde liegenden Sachverhalts enthält. Abgesehen davon fehlt es an der ebenfalls erforderlichen schlüssigen Darlegung, dass der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft und gegebenenfalls die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 14.05.2024 – VerfGH 41/24.VB-3 und VerfGH 42/24.VB-3, ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0514.VERFGH41.24VB3UND.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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