nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 20.02.2024 – VerfGH 78/23.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH78.23VB2.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit Akte öffentlicher Gewalt des Landes hinreichend konkret als Beschwerdegegenstand benannt und bezeichnet sind, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ergibt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

---

Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 20.02.2024 – VerfGH 78/23.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH78.23VB2.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-02-20/verfgh-78-23-vb-2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
