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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 20.02.2024 – VerfGH 78/23.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH78.23VB2.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit Akte öffentlicher Gewalt des Landes hinreichend konkret als Beschwerdegegenstand benannt und bezeichnet sind, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ergibt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).