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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 20.02.2024 – VerfGH 52/23.VB-3 und VerfGH 53/23.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH52.23VB3UND.00

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil aus den nachstehenden Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit Akte öffentlicher Gewalt des Landes hinreichend konkret als Beschwerdegegenstand benannt und bezeichnet sind, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 20.02.2024 – VerfGH 52/23.VB-3 und VerfGH 53/23.VB-3, ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH52.23VB3UND.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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