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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2023 – VerfGH 71/23.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH71.23VB1.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen nicht die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

**Rn. 1**

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen nicht die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2023 – VerfGH 71/23.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH71.23VB1.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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