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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 17.10.2023 – VerfGH 55/23.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH55.23VB2.00

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit überhaupt ein Akt öffentlicher Gewalt des Landes angegriffen wird (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG), ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 17.10.2023 – VerfGH 55/23.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH55.23VB2.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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