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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 12.09.2023 – VerfGH 76/23.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH76.23VB3.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat bereits weder die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), noch dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Davon abgesehen fehlt es an der ebenfalls erforderlichen schlüssigen Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 12.09.2023 – VerfGH 76/23.VB-3, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH76.23VB3.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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