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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 29.08.2023 – VerfGH 63/23.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH63.23VB2.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 29.08.2023 – VerfGH 63/23.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH63.23VB2.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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