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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2023 – VerfGH 61/23.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH61.23VB3.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

**Rn. 3**

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die im Ausgangsverfahren angewendeten Vorschriften des § 50 Abs. 3 Satz 3 und § 56 Abs. 1 GO NRW in ihren in der Landesverfassung enthaltenen Rechten verletzt und beanstandet die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung durch den ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2023. Entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen setzt sie sich aber nicht mit den die Ablehnung ihres Zulassungsantrags tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts einschließlich der hierfür in Bezug genommenen weiteren erst- und zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. S. 4 des Beschlussandrucks) dazu auseinander, weshalb die angegriffenen Rechtsnormen verfassungsmäßig seien (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. September 2020 – VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 17, vom 14. September 2021 – VerfGH 21/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2023 – VerfGH 61/23.VB-3, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH61.23VB3.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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