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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 29.08.2023 – VerfGH 58/23.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH58.23VB1.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).