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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2023 – VerfGH 62/23.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0706.VERFGH62.23VB1.00

## Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dass der Verfassungsgerichtshof die „Aussetzung“ des Bußgeldbescheids mit Fahrverbot des Kreises Lippe vom 16. November 2022 – 199.72696.0 – und des dagegen geführten Verfahrens bei dem Amtsgericht Detmold – 4 OWi-37 Js 2141/22-4/23 – anordnet, hat keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 VerfGHG zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht Detmold den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 13. Juli 2023 anberaumt habe, genügt dafür nicht.

**Rn. 4**

Abgesehen davon ist die Antragstellerin wegen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten gehalten, zunächst beim Amtsgericht einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Dieser Antrag ist jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – IV-2 RBs 155/22, 2 RBs 155/22, juris, Rn. 16 ff.).

**Rn. 5**

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Februar 2023 – VerfGH 17/20.VB-1 – berufen. Abgesehen davon, dass auf Grundlage ihres Vorbringens nicht nachvollziehbar ist, ob die Fallkonstellationen tatsächlich hinreichend vergleichbar sind, hat der Verfassungsgerichtshof mit diesem Beschluss kein fachgerichtliches Verfahren ausgesetzt, sondern ein Verfassungsbeschwerdeverfahren.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2023 – VerfGH 62/23.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0706.VERFGH62.23VB1.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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