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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 16.05.2023 – VerfGH 1/23.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0516.VERFGH1.23VB2.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit über das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bereits rechtskräftig durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 94/22.VB-1 – entschieden und die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG eingelegt und begründet wurde, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 16.05.2023 – VerfGH 1/23.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0516.VERFGH1.23VB2.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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