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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 20.04.2023 – VerfGH 38/23.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0420.VERFGH38.23VB2.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Weder ist der angegriffene Hoheitsakt hinreichend konkret benannt noch ist der Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer die ebenfalls nicht näher konkretisierte Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar wiedergegeben (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 20.04.2023 – VerfGH 38/23.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0420.VERFGH38.23VB2.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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