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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 20.04.2023 – VerfGH 38/23.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0420.VERFGH38.23VB2.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Weder ist der angegriffene Hoheitsakt hinreichend konkret benannt noch ist der Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer die ebenfalls nicht näher konkretisierte Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar wiedergegeben (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).