Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Weder ist der angegriffene Hoheitsakt hinreichend konkret benannt noch ist der Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer die ebenfalls nicht näher konkretisierte Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar wiedergegeben (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).