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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 73/22

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH73.22.00

## Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss. Auf diese Möglichkeit hat er mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen.

**Rn. 3**

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG, § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung der Einspruchsentscheidung des Landtags auseinander. Er zeigt auch sonst nicht auf, dass die Entscheidung des Landtags, der Einspruch gegen die Landtagswahl sei unzulässig, fehlerhaft sein könnte. Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 73/22, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH73.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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