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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 72/22

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH72.22.00

## Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Er hat aus dem unter 2. genannten Grund jedenfalls nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

**Rn. 3**

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 VerfGHG nach vorherigem Hinweis ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheidet, ist unzulässig. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist nicht wirksam erhoben, da sie weder durch die Beschwerdeführerin persönlich noch durch einen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Betracht kommenden Bevollmächtigten oder Beistand eingelegt worden ist. Sie ist außerdem deshalb unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG, § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG). Sie zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des Landtags, der Einspruch gegen die Landtagswahl sei unzulässig, fehlerhaft sein könnte. Im Übrigen wird zur Begründung auf das Hinweisschreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Januar 2023 Bezug genommen. Das von dem Beschwerdeführer des Verfahrens VerfGH 71/22 für die Beschwerdeführerin verfasste Schreiben vom 10. Februar 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 72/22, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH72.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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