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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 71/22

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH71.22.00

## Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Er hat aus dem unter 2. genannten Grund jedenfalls nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

**Rn. 3**

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 VerfGHG nach vorherigem Hinweis ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheidet, ist unzulässig. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist nicht wirksam erhoben, da sie vom Aufgabenkreis erfasst wird, für den das Amtsgericht zum Schutze des Beschwerdeführers eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, und die Betreuerin die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht genehmigt hat. Sie ist außerdem deshalb unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG, § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG). Sie zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des Landtags, der Einspruch gegen die Landtagswahl sei unzulässig, fehlerhaft sein könnte. Im Übrigen wird zur Begründung auf das Hinweisschreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Januar 2023 Bezug genommen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 71/22, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH71.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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